Häufige Fragen: Standesamtsregister
Seit wann gibt es in Deutschland Zivilstandsregister?
Für das gesamte damalige Deutsche Reich wurden die Zivilstandsregister (die staatliche Beurkundung von Geburt, Heirat und Tod) zum 1. Januar 1876 eingeführt. Eine Ausnahme ist das Rheinland: Hier wurden die Zivilstandsregister bereits während der französischen Besatzung 1798 (linksrheinisch) bzw. 1810 (rechtsrheinisch) eingefürt.
Wo werden die Zivilstandsregister / Standesamtsbeurkunden aufbewahrt?
Die Zivilstandsregister wurden und werden in doppelter Ausfertigung angelegt. Wenigstens ein Exemplar der Zivilstandsregister befindet sich in dem jeweiligen Standesamt oder dem heute für den betreffenden Ort zuständigen Standesamt. Wenn die Sperrfrist abgelaufen ist, werden die Erstschriften den zuständigen Archiven zur Aufbewahrung angeboten.
Für die Aufbewahrung der Zweitexemplare haben die Bundesländer unterschiedliche Regelungen getroffen: In Nordrhein-Westfalen befinden sich die Zweitschriften der Zivilstandsregister im Personenstandsarchiv in Brühl (für das Rheinland) bzw. im Personenstandsarchiv Detmold (für Westfalen). Die Benutzung der Zweitregister in Brühl ist nur durch schriftliche Anfrage möglich.
In Rheinland-Pfalz befinden sich die Zweitschriften teilweise bei den jeweiligen Kreisverwaltungen. Einzelheiten hier sind dem "Thorey-Geis" zu entnehmen.
Wer darf die Zivilstandsregister / Standesamtsbeurkunden einsehen oder Kopien daraus bekommen?
Mit dem 1. Januar 2009 treten die für die Benutzung der Personenstandsregister relevanten Abschnitte des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts vom 19. Februar 2007 in Kraft. Demnach sind die die Erst- und Zweitschriften der Personenstandsregister ohne weitere Einschränkungen zu benutzen. Für die frei zugänglichen Jahrgänge der Register entfällt der Nachweis der Verwandtschaft in direkter Linie. Ab 2009 sind zur Benutzung frei:
- Geburtsregister bis 1898
- Heiratsregister bis 1928
- Sterberegister bis 1978
Ab 2010 wird jeweils ein weiterer Jahrgang frei. Die Ablieferung der frei gewordenen Zweitregister durch die Standesämter erfolgt im Laufe des Jahres 2009.
Was sind Belegakten?
Belegakten oder Beiakten sind die Urkunden, die z.B. bei der Heirat von den Brautleuten beigebracht werden mussten.
Warum weigert sich das Standesamt, mir Kopien bestimmter Urkunden anzufertigen?
Kopien aus Personenstandsregistern, die noch nicht frei gegeben sind, dürfen nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes nur an die Betroffenen selbst, an direkte Vorfahren und Nachkommen ausgegeben werden. In allen anderen Fällen dürfen keine Kopien erstellt werden, und die Standesämter dürfen noch nicht einmal Auskunft erteilen.